Mitglieds-Karte, Radfahrerverein Hohenstein Bahn-Frei, 1912

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Miiglieds- | = Karte = { Nr. D 97) : Fa + 3 L 7 für Herrn e A/D CEAC ZC ST. 579 aufgen. am see: AUG 191, LL 9 ZA Für den .-R.-U. Ho, CHR AHV: JE ; 7 Obmann. Schriftführer. { Mitgliedschafts-Nachweis. Abgemeldet im Arbeiter-Radfahrer-Verein in am 19 Für den Vorstand: Angemeldet im ArBeiter-Radfahrer-Verein in am e 19 Für den Vorstand: Abgemeldet im Arbeiter-Radfahrer-Verein in am 19 Für den Vorstand: Angemeldet im Arbeiter-Radfahrer-Verein in „am 19% Für den Vorstand: Mitgliedschafts-Nachweis. Abgemeldet im Arbeiter-Radfahrer-Verein in am 19 Für den Vorstand: Angemeldet im Arbeiter-Radfahrer-Verein in am 19 Für den Vorstand: Abgemeldet im Arbeiter-Radfahrer-Verein am 19 Für den Vorstand: Angemeldet im Arbeiter-Radfahrer-Verein am Be 19 Für den Vorstand: bil ba rei 11 n Statuten des Arbeiter-Radfahrer-Vereines FA Sl. Name und Sitz des Vereines. Der Arbeiter-Radfahrer-Verein ante bildet einen Zweigverein (Ortsgruppe) des Ver- bandes der Arbeiter-Radfahrer-Vereine Öster- reichs und hat seinen Sitz inte relu, und erstreckt seine Tätigkeit auf sur 82. Zweck des Vereines. Zweck des Vereines ist die Unterstützung der durch das Statut des Verbandes festgelegten 3estrebungen der Arbeiter-Radfahrer-Vereine. » r SVZ! Einkünfte des Vereines. Die erforderlichen Geldmittel werden aui- gebracht durch Beitrittsgebühren und Monats- beiträge der Mitglieder sowie durch Samnm- lungen ‚unter den Mitgliedern, Erträgnissen von Fester, ®&eschenke etc.’ Für die Unter- nehmungen des Vereines wird, insoferne esıa erforderlich ist, die behördliche Bewilligung erwirkt werden. 84. Mitgliedschaft und Aufnahme. Aufnahmsberechtigt sind Personen bei- derlei Geschlechtes, welche das sechzehnte 4 le Inte Lebensjahr zurückgelegt haben. Die Aufnahme erfolgt durch den Ausschuß. Vor Abhaltung der ersten konstituierenden Versammlung er- folgt die Aufnahme durch den Proponenten. Aufnahmswerber können durch den Aus- schuß ohne Angabe der Gründe abgewiesen werden. Eine Berufung gegen eine Abweisung steht dem Aufnahmswerber nicht zu. Beitragsleistung. Die Mitglieder sind verpflichtet, eine Bei- trittsgebühr sowie einen monatlichen Vereins- beitrag zu entrichten, deren Höhe “jeweilig von der Generalversammlung bestimmt wird. 8 6. Rechte und Pflichten der Mitglieder. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte auf alle aus der Vereinszugehörigkeit entsprin- genden Vorteile sowie das Stimmrecht in allen Versammlungen und sind zum Tragen des Vereinsabzeichens während ihrer Mit- gliedschaft berechtigt. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Be- stimmungen der Statuten des Vereines sowie des Verbandes zu respektieren, ihren Ver- pflichtungen gegenüber dem Verbande sowie dem Vereine stets pünktlich nachzukommen und nichts zu unternehmen, was dem Vereine oder dem Verbande schädlich wäre. SR Verlust der Mitgliedschaft. Die Mitglieder verlieren alle ihre An- sprüche an den Verein, wenn sie a) freiwillig austreten; b) wegen Nichtzahlung der Beiträge durch mehr als zwei Monate ihres Mit- gliedsrechtes verlustig werden; wegen ehrloser Handlungen, fortgesetzter Mißachtung der Bestimmungen des Statuts oder der von der Generalversammlung, Monatsversammlung oder dem Vereins- ausschusse gefaßten Beschlüsse aus dem Vereine ausgeschlossen wurden. Die Ausschließung bestimmt der Ausschuß. Gegen den Ausschluß steht dem Ausge- schlossenen das Recht zu, an die Generalver- sammlung zu appellieren. In letzter Instanz ent- scheidet die Beschwerdekommission des Ver- bandes als Schiedsgericht. Die Beschwerde- kommission des Verbandes entscheidet auf Grund des ihr vorgelegten Materials rechts- giltig und können diese Beschlüsse nicht an- gefochten werden. C 6 mu IN fs 88. Verwaltung des Vereines. Wahl der Funktionäre. Die Verwaltung des Vereines geschieht durch: a) die Generalversammlung, b) die Monatsversammlung, c) den Vereinsausschuß und d) die Kontrollkommission. Die Neuwahl sämtlicher Funktionäre des Vereines erfolgt alljährlich in der ordentlichen Generalversammlung. Ersatzwahlen für ausge- schiedene Funktionäre können jedoch in allen Monatsversammlungen vorgenommen werden. 89. Die Generalversammlung. Die ordentlicheGeneralversammlung findet alljährlich in den ersten drei Monaten des Jahres statt. Derselben obliegt: a) die Entgegennahme des Berichtes des Ausschusses, der Kontrollkommission und die Erteilung des Absolutoriums; b) die Neuwahl der Vereinsleitung; c) Bestimmung der Höhe der Einschreibe- gebühr und der Mitgliedsbeiträge; d) Beschlußfassung über Anträge der Ver- einsleitung, der Kontrollkommission und der Mitglieder. Die Generalversammlungistbeschlußfähig, wenn ein Dritteil der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmen- mehrheit gefaßt. Ist eine Generalversammlung nicht be- schlußfähig, so muß innerhalb vierzehn Tagen eine neuerliche Generalversammlung einbe- rufen werden, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig ist. Außerordentliche Generalversammlungen können von der Vereinsleitung jederzeit, müssen aber einberufen werden, wenn ein Dritteil der Mitglieder oder die Kontroll- kommission unter Angabe von Gründen die- selbe verlangen. Die Wahlen erfolgen per Akklamation und mit einfacher Stimmen- mehrheit. 8 10. Monatsversammlung. Monatsversammlungen haben allmonatlich stattzufinden und gelten für dieselben bezüglich der Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung die gleichen Bestimmungen wie für die Generalversammlung. Den monatlichen Ver- sammlungen ist vorbehalten: 8 en N ER wm Entgegennahine der Monatsberichte, Nach- wahl in den Ausschuß, Beschlußfassung über alleVereinsangelegenheiten, dienichtausdrück- lich der Generalversammlung vorbehalten sind und vom Ausschusse zur Entscheidung vor- gelegt werden. Unterbleibt aus triftigen Gründen die Abhaltung einer Monatsversammlung, so ist darüber in der nächsten Generalversammlung Bericht zu erstatten. 811. Vereinsleitung. Der Ausschuß besteht aus: 1 Obmann, 1 Stellvertreter, l Schriftführer, 1 1 Kassier, 1 und 4 Ausschußmitgliedern. Dem Ausschusse obliegt die Erledigung aller jener Angelegenheiten des Vereines, welche nicht ausdrücklich der General- oder Monatsversammlung vorbehalten sind, ins- besondere hat er für die zweckmäßige Ver- waltung und Verwendung des Vereinsver- mögens im Sinne des $2 der Statuten Sorge zu tragen. Die Sitzungen des Ausschusses sind be- schlußfähig, wenn der Obmann, respektive ” » 9 2 dessen Stellvertreter und mindestens sechs Ausschußmitglieder anwesend sind. Der Aus schuß entscheidet bei Ansuchen eines Mit gliedes um Rechtsschutz in Radfahrangelegen- heiten, sowie auch bei allen anderen Ab- stimmungen mit einfacher Stimmenmehrheit Der Obmann vertritt den Verein nach innen und außen, führt bei Versammlungen und Sitzungen den Vorsitz, stimmt bei Ab- stimmungen nicht mit, entscheidet jedoch bei Stimmengleichheit. Im Verhinderungsjfalle tritt der ÖObmannstellvertreter in allen dessen Rechte und Pflichten. Alle vom Vereine ausgehenden Bekannt machungen und Ausfertigungen bedürfen zı ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmanne und des Schriftführers und bei Geldangele- genheiten auch der des Kassiers. 8 12. Kontrolle. Die Kontrollkommission besteht aus drei Mitgliedern, aus deren Mitte die Kommission einen Obmann und einen Schriftführer wählt. Dieselbe hat die Geschäftsführung des Ver- eines fortlaufend zu prüfen und der General oder Monatsversammlung darüber zu be- richten. 10 ig Aus dem Vereinsverhältnisse entsprin- gende Streitigkeiten, welche ausschließlich in die Kompetenz des Zweigvereines selbst fallen, werden ebenfalls von der Kontroll- kommission geschlichtet. Gegen deren Ent- scheidung ist jedoch die Berufung an die Generalversammlung zulässig. Die Kommission entscheidet mit Stimmen- mehrheit und ist der Obmann zur Stimmen- ıbgabe berechtigt. Betrifft der Streit Mitglieder der Kontroll- ımmission, so ist von der Generalversamm- lung ein Schiedsgericht einzusetzen, welches unter denselben Modalitäten entscheidet wie die Kontrollkommission. 8 13. Vereinsvermögen. Das Vereinsvermögen darf nur zu und sind etwaige Überschüsse auf die Ken Zwecken verwendet werden sicherste Weise fruchtbringend anzulegen. 8 14. Auflösung. Der Vorstand des Verbandes ist berech- igt, den Zweigverein (Ortsgruppe), wenn > 11 einer der im $ 5, Abs. 4 des Verbands- statutes angeführten Auflösungsgründe vor- liegt, aufzulösen. Im Falle der aus welcher Ursache imme: erfolgten Auflösung des Zweigvereines (oder Ortsgruppe) fällt das Vereinsvermögen dem Verbande der Arbeiter - Radfahrer -Vereine Österreichs zu. Mitglieds- und Verbandsbeiträge. Monat 199, | Monat 1912 50 Jänner Juli R.V.H, Februar August RVH, März Sept. y uU RVH, Mu Ell April | Oktober = RVH) i] Mai nun Nov. | 14 AAL! | ne ıJ | Juni Mitglieds- und Verbandsbeiträge. Monat 191 2 Monat 191 Jänner Juli un) Februar August März Sept. en [Ruh] vw April Oktober i RY N, ei f R y u eure Mai (VA. Nov. RV.H. pn TAT mi {R.V.A,} Dez. RV, Mitglieds- und Verbandsbeiträge. Monat Jänner Februar März April Mai Juni | ser. | my m Monat, 1914. Juli August ur RVH Oktober SSER (RVK) a _ Dez. [RV] Mitglieds- und Verbandsbeiträge. Monat 191,8 Monat 191.5 Jänner Juli Febrnar August März Sept. April Oktober Mai Nov. Juni | Dez. Mitglieds- und Verbandsbeiträge. Monat 191 Jänner Februar | März April Mai Juni Monat 191 Juli | Ana) | Sept. Oktober Nov. | Dez. Mitglieds- und Verbandsbeiträge. Monat 191 Monat 191 Jänner Juli Februar August März Sept. April Oktober Mai Nov. Juni Dez. Mitglieds- und Verbandsbeiträge. Monat 191 Monat 191 Jänner | Juli Februar || August I März | Sept. | | April | Oktober | | Mai Nov. Juni | Dez. 19 Mitglieds- und Verbandsbeiträge. Monat 191 Jänner Februar März April Juni Monat 191 Juli August Sept. Oktober Nov. Dez. Mitglieds- und Verbandsbeiträge. Monat 191 Monat 191 Jänner | Juli Februar | August März Sept. » April | Oktober Mai Mitglieds- und Verbandsbeiträge. Monat 191 Jänner Februar März April Mai Jun Monat 191 Juli August Sept. Oktober Nov. Dez. do D Statuten des Verbandes der Arbeiter-Radfahrer- vereine Österreichs. S 1. Name und Sitz des Verbandes. Der Verband ist ein nichtpolitischer und führt den Namen: „Verband der Arbeiter-Rad- fahrervereine Österreichs“, bildet sich aus selbständigen Vereinen, Zweigvereinen und Einzelmitgliedern (Einzelfahrer), hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf alle österreichischen Kronländer. 8 2. Zweck des Verbandes. Zweck des Verbandes ist gegenseitige Unterstützung in den Bestrebungen zur Wahrung und Hebung der Interessen seiner Mitglieder als Radfahrer. 23 » Dieser Zweck soll erreicht werden durch: Gewährung von unentgeltlichem Rechts- schutz im Sinne des 8 8 der Statuten; b) Unterstützung seiner Mitglieder in außer- ordentlichen Fällen im Sinne des $9 der Statuten c) Einführung von Unterrichten, »Diskus- sionen und Vorträgen über wissenschaft- liche Themata mit Ausschluß von Politik und Religion; d) Abhaltung’ von Versammlungen und ge- selligen Zusammenkünften; e) Gründung von Zweigvereinen nach Be- darf in allen Orten der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder; f) Einführung von Fach- und Zeitschriften, beziehungsweise Herausgabe eines Ver- bandsorgans. a 8 3. Beschaffung der Geldmittel. Die erforderlichen Geldmittel werden aufgebracht durch Beitrittsgebühren und Monatsbeiträge der im Sinne des 84, Abs. 1, freiwillig dem Verbande beitretenden selb- ständigen Vereine, der Zweigvereine des Verbandes und der sich dem Verbande an- schließenden Einzelmitglieder (Einzelfahrer) sowie durch zufällige Einnahmen, wie: Er- trägnisse von Festen, Geschenke etc. 24 \ ' jup à EZ f 8 4. Beitritt, Austritt und Ausschluß. 1. Jeder Arbeiter-Radfahrerverein oder > Einzelfahrer, welcher sich den Bestimmungen der Verbandsstatuten unterwirft, kann dem Verbande beitreten. Für Vereine, welche Orts- gruppen oderFilialen besitzen, ist der Beitritt auch für diese bindend. 2. Der Verbandsvorstand kann nur unter Angabe von stichhältigen Gründen den Bei- (ritt eines Vereines oder Einzelfahrers ab- lehnen. Beschwerde wegen verweigerter Auf- nahme kann beim Verbandstage erfolgen und kann sich der beschwerdeführende Verein auf demselben durch einen Bevollmächtigten ver- treten lassen. Einzelmitgliedern steht ein Protest gegen verweigerte Aufnahme nicht zn. 3. Vor Abhaltung. des ersten Verbands- tages, auf welchem der Verbandsvorstand gewählt wird, erfolgt die Aufnahme durch den Proponenten des Verbandes. 4. Der Austritt aus dem Verbande steht den Vereinen und Einzelmitgliedern nach Er- füllung ihrer Verpflichtungen gegenüber dem Verbande jederzeit frei, doch ist ein Monat vorher der Verbandsvorstand schriftlich zu verständigen. 5. Der Vorstand verfügt den Ausschluß eines Vereines oder Einzelmitgliedes, wenn dieselben: E 25 a) mit den Beiträgen zur Verbandskasse un- entschuldigt länger als zwei Monate im Rückstande bleiben; b) sich Handlungen zuschulden kommen lassen, welche dem Interesse des Ver- bandes entgegenwirken. 6. Ausgeschlossene oder freiwillig aus- getretene Vereine und Einzelmitglieder haben keinerlei Anrecht auf das Verbandsvermögen. 7. Ausgeschlossene Vereine sowie Einzel- fahrer können den Rekurs an den nächsten Verbandstag ergreifen. Der Verbandsvorstand hat über den Ausschluß dem Verbandstage zu berichten. 8 5. Gründung und Auflösung der Zweig- vereine. l. Der Verbandsvorstand ist berechtigt, in allen Orten des Wirkungskreises des Ver- bandes Zweigvereine zu gründen, wenn er es für nötig erachtet. 2. Die Mitglieder der Zweigvereine treten in den Genuß der gleichen Rechte wie die Mitglieder der selbständigen Verbandsvereine und haben dem Verbande gegenüber auch die gleichen, dem Statut entsprechenden Ver- pflichtungen. 3. Wenn die Gebarung eines Zweig- vereines den Bestimmungen des Verbands- 26 = statuts widerspricht oder dessen Mitglieder- zahl auf fünf sinkt, hat der Verbandsvorstand das Recht, denselben aufzulösen und geht dessen Vermögen in den Besitz des Verbandes über. Erfolgt die Auflösung wegen zu geringer Mitgliederzahl, so bleibt den Mitgliedern ihr erworbenes Recht, insoferne sie ihren Ver- pflichtungen gegenüber dem Verbande als Einzelmitglieder weiter nachkommen, gewahrt. 4. Gegen die Auflösung eines Zweig- vereines steht den Mitgliedern desselben der Beschwerdeweg an den Verbandstag offen, dessen Entscheidung jedoch nicht mehr an- gefochten werden kann. 8 6. Beitrag. Die Höhe der Beitragsleistung wird vom Verbandstage bestimmt. Die Zweig- und Ver- bandsvereine haben die Abrechnung jeden Monat an die Verbandsleitung einzusenden. Einzelmitglieder haben mindestens jeden zweiten Monat ihren Beitrag zu entrichten. 8 7. Rechte der Mitglieder. 1. Gleiches Recht auf alle aus dem Ver- bandszwecke entspringenden Vorteile. 27 2. Entsendung von stimm- und wahl- berechtigten Delegierten zum Verbandstage. 3. Bezug des obligatorischen Verbands- organs. 4. Tragen des Verbandsabzeichens. 8 8. Rechtsschutz. 1. Jedes Verbandsmitglied, welches durch sechs Monate dem Verbande angehört, hat in Radfahrerangelegenheiten Anspruch auf Rechtsschutz, und zwar bei Anklagen wegen Übertretung polizeilicher Fahrordnungen oder strafgesetzlicher Bestimmungen durch das Radfahren durch Beistellung eines Rechts- anwaltes, sofern Aussicht vorhanden ist, die Schuldlosigkeit des gerichtlich verfolgten Mit- gliedes nachzuweisen. 2. In jedem einzelnen Falle der Zuer- kennung des Rechtsschutzes entscheidet der Verbandsvorstand. S 9. Unterstützungen. 1. Verbandsmitglieder, welche durch sechs Monate dem Verbande angehören, haben An- spruch auf außerordentliche Unterstützung und zwar in Fällen von durch Sturz im Rad- fahren herbeigeführten Verletzungen, wenn dieselben eine längere Erwerbsunfähigkeit 28 des Mitgliedes nach sich ziehen und dadurch ler Verletzte oder die Familienangehörigen desselben nachweisbar in große Not geraten, nach Maßgabe der vorhandenen Mittel. 2. Im Sinne des $ 9, Abs. I, haben ge- ıußberechtigte Mitglieder auch Anspruch auf Vergütung der Kosten der ersten ärztlichen Hilfe bei schwereren Radunfällen, sowie auch Ersatz der Transportkosten für Fahrer und Rad bis zur Wohnung, wenn der Verunglückte nachweisbar ohne fremde Hilfe die Fahrt nicht fortsetzen kann. 3. Mitgliedern, welche von einem Rad- diebstahle betroffen werden, wird eine Unter- stützung gewährt und entscheidet über die Höhe derselben der Verbandsvorstand. 4. Alle Mitglieder haben nach Ablauf der hierfür vom Verbandstage festgesetzten Karenzfrist überdies Anspruch auf Gewährung eines Leichenkostenbeitrages, dessen Höhe von den jeweiligen Verbandstagen bestimmt wird. 5. Der Verbandsvorstand entscheidet über jeden einzelnen Fall der Unterstützungs- bedürftigen. 8 10. Verwaltung des Verbandes. Die Verwaltung des Verbandes geschieht durch: a) den Verbandstag, b) den Verbandsvorstand und c) die Kontrollkommission. $ 11. Der Verbandstag. 1. Der ordentliche Verbandstag findet alle zwei Jahre statt und wird vom Verbands- vorstand sechs Wochen vorher ausgeschrieben und einberufen. 2. Derselbe wird gebildet aus den von den Zweig- und Verbandsvereinen gewählten Delegierten, den Vertrauensmännern der Einzelmitglieder, dem Verbandsvorstande und der Kontrollkommission. 3. Jeder Zweig- und Verbandsverein ist berechtigt, für bis 100 Mitglieder einen Dele- gierten, über 100 Mitglieder zwei Delegierte usw. zum Verbandstag zu entsenden. In der gleichen Weise sind die Einzel- mitglieder berechtigt, Vertrauensmänner zum Verbandstage zu delegieren, und zwar ge- schieht die Delegierung durch die Einzelmit- glieder eines Kronlandes, wenn ihre Zahl mindestens 15 beträgt. Die Wahl der Vertrauensmänner der Einzelmitglieder erfolgt in einer vom Verbande einzuberufenden Mitgliederversammlung, die stattfindet, wenn mindestens ein Dritteil der Mitglieder eines Kronlandes dieselbe verlangt. 30 Für die Beschlußfähigkeit dieser Versammlung gelten die einschlägigen Bestimmungen des Statuts. 4. Jeder Zweig- und Verbandsverein hat die Kosten der Delegierung selbst zu tragen. Die Kosten der Delegierung von Ver- trauensmänern der Einzelmitglieder zum Verbandstage trägt der Verband. 5. Anträge für den Verbandstag sind drei Wochen vor demselben dem Verbandsvor- stande einzusenden und von diesem noch vor dem Verbandstag im Verbandsorgan zu veröffentlichen. 6. Der Verbandsvorstand hat das Recht, einen außerordentlichen Verbandstag einzu- berufen. Der Verbandsvorstand ist verpflichtet, binnen drei Monaten einen außerordentlichen Verbandstag einzuberufen, wenn die Kontroll- kommission oder soviel Zweig- und Ver- bandsvereine, die den fünften Teil der Mit- glieder ausmachen, unter Angabe von Grün- den einen solchen’ schriftlich verlangen. 7. Der Kompetenz des Verbandstages ist vorbehalten: a) Wahl des Vorstandes und der Kontroll- kommission; b) Bestimmung über die Höhe der von den Zweig- und Verbandsvereinen sowie Einzelfahrern zu leistende Beiträge; 31 c) Beschlußfassung über die Durchführung der im $ 2 angeführten Punkte; d) Statutenänderung und Auflösung des Verbandes. 8. Der Verbandstag entscheidet bei allen Abstimmungen mit absoluter Stimmenmehr- heit. Bei Stimmengleichheit gilt der Gegen- stand als abgelehnt. Der Verbandstag ist be- schlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder durch Delegierte vertreten er- scheint. 9. Der Verbandstag gibt sich seine Ge- schäftsordnung selbst. 8 12. Der Verbandsvorstand. 1. Der Verbandsvorstand besteht aus einem Obmann und zwei Stellvertretern, einem Kassier und dessen Stellvertreter, einem Schriftführer und zwei Stellvertretern, sechs Beisitzern und vier Ersatzmännern. 2. Zur Tätigkeit des Vorstandes gehört: die Verwaltung des Verbandsvermögens, die Einberufung der Verbandstage, die Durch- führung aller statutengemäßen Beschlüsse, die Gründung von Zweigvereinen sowie die Anstellung etwa nötiger Personen zur Erle- digung der Verbandsgeschäfte. 3. Die Funktionsdauer währt bis zum nächsten ordentlichen Verbandstage. Nach- 32 vw SL wahlen können jedoch auf jedem außerordent- lichen Verbandstage oder durch eine nach $ 11, al. 3, einberufene Delegiertenkonferenz der Verbandsvereine von Wien und Umge- bung im Umkreise von zehn Kilometern er- iolgen. 4. Zur Vertretung des Verbandes nach innen und außen ist der Obmann berechtigt, und bedarf derselbe nur in Geldangelegen- heiten der Gegenzeichnung des Kassiers. S$ 13. Die Kontrollkommission. 1. Die Kontrollkommission- besteht aus fünf Mitgliedern, von denen zwei ihren Wohn- ort am Sitze des Verbandes haben, und drei Ersatzmänner. Die Funktionsdauer währt bis zum nächsten ordentlichen Verbandstage. Die Kontrollkommission ist berufen, die Ge- schäftsführung periodisch zu prüfen und über den Befund dem Verbandstage zu berichten. Sie hat das Recht, an den Sitzungen des Vorstandes beratend teilzunehmen. 2. Von einem Zweig- oder Verbands- verein kann nicht mehr als ein Mitglied in die Kontrollkommission gewählt werden. 8 14. Beschwerdekommission. Streitigkeiten, welche aus dem Verbands- verhältnisse entspringen, sowie alle aus dem 33 — Regulativ zur Handhabung in Unterstützungsfällen nach 8 9 der Statuten des Verbandes der Arbeiter-Radfahrervereine Österreichs. 1. Anspruchsberechtigung. Anspruch auf eine Unterstützung im Sinne der 88 8 und 9 der Statuten haben solche Mitglieder, welche bereits sechs Monate un- unterbrochen dem Verbande angehören, mit nicht mehr als zwei Monatsbeiträgen ohne Sstundung durch den Verbandsvorstand im Rückstande und erwiesenermaßen bei einem Unfalle durch das Radfahren erwerbsunfähig seworden sind. Die zum aktiven Militärdienst berufenen Mitglieder treten nach Absolvierung ihrer Dienstzeit ohne Karenzfrist in ihre be- reits erworbenen Rechte, wenn sie sich vor ihrem Einrücken beim Verbande durch ihren Verein ordnungsgemäß abgemeldet haben und innerhalb eines Monats nach der Beur- laubung im Verbande weiterzahlen. ENT Für die Erwerbung der Unterstützungs- ansprüche im Sinne des 8 9, Abs. 3, der Statuten ist die Karenzfrist mit 2 Jahren, für Leistungen im Sinne des Abs. 4 mit 10 Jahren festgesetzt. 2. Art der Unterstützungen. Die im vollen Genusse stehenden Ver- bandsmitglieder haben Anspruch auf: a) Unterstützung bei Erwerbsunfähigkeit infolge Radunfalles; b) Unterstützung nach Tod infolge Radun- falles; c) Rechtsschutz in Radfahrerstreitfragen ; d) Unterstützung nach Raddiebstahlschäden; e) erste ärztliche Hilfe und Vergütung der Transportspesen ; f) Leichenkostenbeitrag in jedem Todesfalle. 3. Bedingungen zum Bezuge der Unfall- unterstützung. Für den rechtmäßigen Bezug der Unfall- unterstützung sind erforderlich: a) Die Genußberechtigung nach Punkt 1 des Regulativs. b) Erwiesene, durch länger als drei Tage währende Erwerbsunfähigkeit infolge Verletzung, nachweisbar verursacht durch Sturz vom Rade oder Einwirkung fremder 38 d) Einflüsse während der Fahrt sowie Ver- letzungen bei Instandsetzung des eigenen Rades während einer Tour, das ist in der Zeit vom Verlassen des Wohnhauses bis zum Eintreffen in dasselbe. Nicht berechtigt zum Bezuge der Unter- stützung sind Mitglieder, welche bei Wett- oder Rennfahrten oder dem dazu gehörigen Training verunglücken, für die ganze Dauer der Folgen dieses Unfalles. Desgleichen übernimmt der Verband keine Haftung für Verletzungen, die bei Instandsetzung eines fremden Rades zu- gezogen werden, insofern es nicht be- rufene Funktionäre bei Klubpartien be- trifft, sowie bei nachweisbar absichtlich herbeigeführten oder durch Raufhandel zugezogenen Verletzungen jeder An- spruch auf Unterstützung erlischt. Zugesprochen wird die Unterstützung nur durch den Verbandsausschuß von Fall zu Fall auf Grund eines ärztlichen Attestes, welches die Erwerbsunfähigkeit nachweist sowie einer Anmeldung, laut welcher Zeit, Ort, Ursache und Art des Unfalles durch das Rad nachgewiesen erscheinen. — Diese Belege sind un- mittelbar nach Eintritt des Unfalles vom Ausschusse des Vereines, welchem das verunglückte Mitglied angehört, auf ihre 39 eN mm las Richtigkeit zu prüfen und das Resultat der Verbandsleitung einzusenden. Bei Mitgliedern, welche im Sinne des Gesetzes vom 30. März 1888 für den Krankheitsfall bei einer Krankenkasse versichert sind, kann die Konstatierung der Art der Verletzung und der damit verbundenen Erwerbsunfähigkeit durch Vorweisung der von dem betreffenden Kassenarzte für die Krankenkasse aus- gestellten Zahlungsanweisung erfolgen, jedoch bleibt es dem Ermessen des Vereins- wie des Verbandsausschusses anheimgestellt, auch einen anderen Arzt zu Rate zu ziehen. Mitglieder, welche zur Zeit des Unfalles der gesetzlichen Versicherungspflicht nicht unterliegen, haben ein Attest ihres behandelnden Arztes beizubringen und werden die Kosten (einfache Ordination) vom Verbande vergütet; im übrigen gelten für sie die Bestimmungen der Punkte d) und e) dieses Regulativs. Durch das Radfahren verunglückte Mit- glieder, welche sich in einer Kranken- anstalt befinden, haben von dort ihren Nachweis der Anspruchsberechtigung zu erbringen. 40 4. Umfang und Dauer der Unfallsunter- stützung. Die Höhe der Unterstützung wird bis auf weiteres mit 3K per Tag für die I. Klasse (30 h per Monat) und 2 K per Tag für die Il. Klasse (20 h per Monat) festgesetzt. Die Unterstützung wird für jeden selbst- tändigen Unfall bis zum Zeitpunkte der konstatierten Erwerbsfähigkeit, im Maximum wie folgt gewährt: Bei einer Dauer der Mitgliedschaft von | bis 3 Jahren durch 12 Wochen, nach drei- bis fünfjährigerMitgliedschaft durch 20Wochen, nach mehr als fünfjähriger Mitgliedschaft bis 30 Wochen. Nach Ablauf dieser Frist bleibt es dem Verbandsvorstande überlassen, zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaße noch Uhnter- stützungen nach Maßgabe der vorhandenen Mittel gewährt werden können. 5. Unterstützung nach Tod infolge Rad- unfalles. Sollte der Tod nachweisbar die unmittel- bare Folge eines Radunfalles sein, so haben die Hinterbliebenen des mit Tod abgegangenen Mitgliedes, insofern sie mit ihm im gemein- samen Haushalt gelebt und für deren Unter- halt es zu sorgen verpflichtet war, Anspruch — 4l auf einen Beerdigungskostenbeitrag in folgen- dem Ausmaße. In der I. Klasse (Beitrag 30h monatlich): Bei einer Mitgliedschaft bis 3 Jahre 500 K, von 3 bis 5 Jahren 700 K, über 5 Jahre 1000K. In der Il. Klasse (Beitrag 20 h monatlich): Bei einer Dauer der Mitgliedschaft von I bis 3 Jahren 250 K, von 3 bis 5 Jahren 400 K, bei mehr als fünfjähriger Mitgliedschaft 600 K. Ist für die Folgen jener Verletzung, die den Tod herbeiführte, schon eine Unter- stützung bezogen worden, so ist der Betrag derselben von der Hinterbliebenen-Unter- stützung in Abzug zu bringen. 6. Rechtsschutz. a) Jedes Verbandsmitglied, welches durch mindestens sechs Monate dem Verbande angehört, mit den Beiträgen nicht mehr als zwei Monate im Rückstande ist, hat Anspruch auf Gewährung von Rechts- schutz. Derselbe besteht in der Erteilung von fachmännischen Ratschlägen und Gutachten, Interventionen von hierzu be- rufenen Funktionären und in gerichtlichen Klagefällen durch Beistellung eines Rechts- anwaltes und Tragung der hiefür auf- laufenden Kosten. 42 b) Die Beistellung eines Rechtsanwaltes ist d) oO — nur in Klagefällen anzusprechen, die eine Verurteilung des Mitgliedes wegen Ubertretung polizeilicher Fahrvorschriften, begangen durch das Radfahren oder wegen einer Handlung, die im ursäch- lichen Zusammenhange mit dem Rad- fahren selbst oder mit der Organisations- tätigkeit in den Arbeiter-Radfahrervereinen steht, zur Folge haben könnte, jedoch Aussicht vorhanden ist, die gänzliche Schuldlosigkeit nachweisen oder doch eine Milderung des Urteils erreichen zu können. Für eventuell erfolgte Geldstrafen ist der Verband nicht ersatzpflichtig. Für private Rechtsstreitigkeiten, sowie zur Erwerbung privater Rechte wird, wenn auch die Streitfrage mit dem Rad- fahren in Zusammenhang gebracht werden kann, kein Rechtsschutz gewährt. Die dem Verbande und seinen Organi- sationen angehörenden Motorradfahrer haben auf Rechtsschutz, soweit die Bei- stellung eines Rechsanwaltes in Betracht kommt, keinen Anspruch. In jedem Faile entscheidet über die Zu- erkennung des Rechtsschutzes der Ver- bandsvorstand. 43 7. Unterstützung nach Raddiebstahl. Mitglieder, welche durch zwei Jahre ohne Unterbrechung dem Verbande angehören, haben für den Fall, daß ihnen das zum eigenen Gebrauch benützte Fahrrad gestohlen wird, Anspruch auf eine Unterstützung bis zur Höhe von 50 K, wenn der Diebstahl nachweisbar nicht durch Unterlassung der entsprechenden Sicherungsvorkehrungen er- möglicht war und unmittelbar nach Entdeckung der Tat die erforderlichen Schritte zur Wieder- erlangung des Rades unternommen wurden, dieselben jedoch ergebnislos waren. Der Nachweis der Anspruchsberechtigung ist vom Mitgliede innerhalb 8 Tagen nach dem erlittenen Diebstahl dem Verbande ein- zusenden. Die Auszahlung der Unterstützung hat nach längstens zweimonatlicher Wartefrist nach dem Stattfinden des Diebstahles zu er- folgen. 8. Erste ärztliche Hilfe und Transport- Spesen. a) Jene Mitglieder, welche bei Fahrten mit dem Rade verunglücken und hierbei eine derart schwere Verletzung erleiden, daß sie ohne fremde Hilfe die Fahrt nicht 44 b) c) fortzusetzen vermögen, haben Anspruch auf Vergütung der Transportkosten tür gewöhnliche Wagen- oder Bahnfahrt bis zu ihrem Wohnorte. Ist in solchen Fällen dringend ärzt- liche Hilfe nötig, s0 wird auch für die Kosten der ersten ärztlichen Hilfe Ersatz geleistet, jedoch gelten diese Bestim- mungen nur insofern, als der Unfallsort nicht gleichzeitig der Wohnort des Mit- gliedes ist und nicht öffentliche Institute (Krankenkassen, Rettungsgesellschaften usw.) für ärztliche Hilfe und Transport aufzukommen verpflichtet sind. Sind die Verletzungen so schwere, daß es dem Mitglied allein nicht möglich ist, die Rückfahrt zum Wohnort zu vollführen, so wird vom Verbande auch für die Mit- fahrt einer Begleitperson Ersatz geleistet. Die Mitglieder sind verpflichtet, die den Umständen angemessene billigste Fahr- gelegenheit zu benützen und dem Ver- bande anzurechnen. 9. Leichenkostenbeitrag. Die Hinterbliebenen von Mitgliedern, welche bereits 10 Jahre dem Verbande ange- hörten, erhalten bei jeder Todesart, mit Aus- nahme bei Radunfällen, für welche die dies- 5 bezüglichen Bestimmungen gelten, einen Leichenkostenbeitrag in der Höhe von 50 Kronen. a) b — c) 10. Allgemeine Bestimmungen. Mitglieder, welche die im Regulativ Punkt 4, Absatz 1 und 3, festgesetzte Unterstützung bezogen haben und nach ihrer Aussteuerung weiter Mitglieder bleiben, treten nach Ablauf von sechs Monaten bei einem neuen Unfall wieder in den Genuß der Unfallsunterstützung. Bei Übertritt in die höhere Unterstützung wird hinsichtlich der Unterstützungshöhe und Dauer des Bezuges der Ablauf der vorgeschriebenen Karenzfristen gefordert. Die Auszahlung der Unterstützung erfolgt für Mitglieder der am Sitz des Verbandes domizilierenden Zweig- und Verbands- vereine in der Regel nach Abschluß des Heilverfahrens gegen Bestätigung des Empfängers in der Verbandskanzlei zu den angesetzten Kanzleistunden. Die Übermittlung der Unterstützung an die auswärtigen Mitglieder erfolgt durch die Post. Bei länger währender Heilungsdauer und. falls die Dürftigkeit des Mitgliedes es erheischt, kann die 46 d) f) Unterstützung auch für kürzere Zwischen- zeiten, eventuell auch wöchentlich im nachhinein bezogen werden, jedoch sind die entsprechenden Krankenbelege für den jedesmaligen Bezug eines Teiles der Unterstützung beizubringen. Mitglieder, welche mehreren Zweig- oder Verbandsvereinen angehören, sind bei Erwerbsunfähigkeit infolge eines Rad- unfalles nur zum Bezug der in diesem Regulativ normierten einfachen Unter- stützung berechtigt sowie im Todesfalle eines solchen Mitgliedes dessen Ange- hörige nur einen einmaligen Beerdigungs- Kostenbeitrag beanspruchen können. Widerrechtlich bezogene Unterstützungen sind in der vom Verbandsvorstand ge- gebenen Frist zurückzuzahlen und sind die Vereinsleitungen für die Einbringung der widerrechtlich bezogenen Uhnter- stützungen haftbar. Die Außerachtlassung oder Vereitelung der von einem Vereins- sowie dem Ver- bandsausschusse getroffenen Maßnahmen zur Erhebung des Unfalles sowie zur Kontrolle des Erkrankten, ferner die Nichtbeachtung der ärztlichen Anord- nungen können den Verlust des Genuß- rechtes nach sich ziehen. BE g) Um in zweifelhaften Fällen ‚zugunsten der Mitglieder entscheiden zu können, rechnet die Verbandsleitung auf die Ehrenhaftigkeit der Vereinsleitungen so- wie der Mitglieder in Bezug auf wahr- heitsgetreue Angabe bei Inanspruchnaffme der Unterstützung. Bei Auflösung des Verbandes ist aus der Reihe der Mitglieder desselben ein Komitee zu wählen, welches aus dem Verbandsvermögen an eventuell im Unter- stützungsstande befindliche Mitglieder die Unterstützung in den nach diesem Re- gulativ festgesetzten Normen fortzahlt. Der resultierende Rest des Vermögens Jaemageg "uuewgo "uapunyJaq BryupnyageJ pun ynıdaßb apanm paıbyıy sasaıq

Mitglieds-Karte, Radfahrerverein Hohenstein Bahn-Frei, 1912


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1912
Pages
50
Type
Club material
Country
Germany
Brand
Radfahrerverein Hohenstein Bahn-Frei
Source
Peter Zielasko
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15/02/2020
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